{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1d0617c1-0476-4119-a794-1d26ca6ceda7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "5a70c4425bd574ad1fb553d4c072ed2a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=633e022f-c5ac-48a6-bb20-e9a3f3ac9592", "Checksum": "225cd0c926756226081dafc2ddf828b8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 236", "460 2012 236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:16", "Checksum": "3eda24be01781c4761f99e83b3abf497", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwelche in sich selbst mit einigen Widersprüchen behaftet sind und überdies teilweise – so z.B.\nhinsichtlich des Vorwurfs des Würgens bzw. Drosselns – klar den medizinischen Erkenntnissen\nwidersprechen. Allerdings ist zu seinen Gunsten die Maxime \"in dubio pro reo\" zu berücksichtigen. Zwar hat das urteilende Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10\nAbs. 2 StPO) frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund\ngewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. So trifft\ndas Gericht sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte\nTatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels (Robert Hauser/Erhard\nSchweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f.,\nmit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber gemäss der aus Art. 32\nAbs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer\nstrafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (vg. Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz\neines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. Art. 10\nAbs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des\nBeschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht\nmassgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden\nkann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf\nBGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). Bezogen auf vorliegenden Fall bedeutet dies im Ergebnis konkret, dass das Kantonsgericht sich insofern den Schlussfolgerungen der Vorinstanz anschliesst, als es den Aussagen des Opfers\nebenfalls nur soweit folgt, als diese durch weitere Beweise bzw. Indizien bestätigt werden.\n\nWas die Aussagen von C.____ anbelangt, ist hingegen festzustellen, dass das Kantonsgericht\nim Gegensatz zur Vorinstanz sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht keine Hindernisse sieht, welche gegen eine grundsätzliche Verwertbarkeit sprechen würden, was sich wie\nfolgt begründet: Gemäss der Praxis des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts vom\n28. Juni 2012 [6B_125/2012] E. 3.3.1) ist der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch\ndes Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ein besonderer Aspekt des\nRechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage\n\n"}