{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1d0617c1-0476-4119-a794-1d26ca6ceda7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "5a70c4425bd574ad1fb553d4c072ed2a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=633e022f-c5ac-48a6-bb20-e9a3f3ac9592", "Checksum": "225cd0c926756226081dafc2ddf828b8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 236", "460 2012 236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:16", "Checksum": "3eda24be01781c4761f99e83b3abf497", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n1.1 Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufungen ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a\nStPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit lit. b EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO\nist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren\nganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit\nder Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige\noder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei\ndas Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann\n(Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem\nerstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich\nanzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 404 Abs. 1\nStPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen\nPunkten. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382\nAbs. 1 StPO normiert und diejenige der Staatsanwaltschaft in Art. 381 Abs. 1 StPO. Nachdem\nin casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft berufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und\ndie Rechtsmittelfrist gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist ohne\nWeiteres auf die beiden Berufungen einzutreten.\n\n1.2 Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass einerseits der Beschuldigte die Ziffern 1, 4,\n5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils – d.h. die Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens und\nwegen versuchter Nötigung sowie die Verurteilung zur Leistung von Genugtuung, Schadenersatz und zur Tragung der Verfahrenskosten – anficht und andererseits die Staatsanwaltschaft\ndie (zusätzliche) Verurteilung wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, einfacher\nKörperverletzung, Nötigung und Drohung beantragt, sind auch nur diese Punkte sowie die mit\neiner allenfalls differenzierten rechtlichen Würdigung bzw. mit einem allfälligen Schuld- oder\nFreispruch im Zusammenhang stehende Strafzumessung und die vom Beschuldigten geltend\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngemachte Entschädigungsforderung Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Dies\nbedeutet namentlich, dass der Freispruch vom Vorwurf der Freiheitsberaubung gemäss Ziffer 5\nder Anklageschrift sowie der Entscheid bezüglich der Massnahme und der Beschlagnahmegüter nach Ziffer 3 des Urteilsdispositivs der Vorinstanz vom Kantonsgericht in Anwendung von\nArt. 404 Abs. 1 StPO nicht mehr zu beurteilen sind.\n\n1.3 Im Sinne von Vorbemerkungen ist der Vorinstanz zunächst zuzustimmen, dass das Gericht sich mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen hat, welcher sich als dynamisch und vielschichtig präsentiert und überdies in einer relativ kurzen zeitlichen Abfolge stattgefunden hat,\nweshalb es per se fraglich erscheint, ob die strikte Unterteilung in getrennte Sachverhaltsabschnitte und die Subsumption dieser Abschnitte unter einzelne Tatbestände den Geschehnissen gerecht wird. Diese Problematik zeigt sich nicht zuletzt daran, dass auch die Anklägerin\nSchwierigkeiten hat, in ihren Berufungsschriften hinreichend präzise darzulegen, welche Erwägungen sich nun jeweils auf welchen konkreten Anklagepunkt beziehen. Dessen ungeachtet hat\ndie Staatsanwaltschaft in casu ihre Anklageschrift entsprechend einer strikten Unterteilung aufgebaut, womit auch das Kantonsgericht die Aufgabe hat, trotz aller Verflechtungen zwischen\nden einzelnen Anklagepunkten dieser Unterteilung zu folgen. Des Weiteren ist im Sinne einer\ngenerellen Feststellung zu konstatieren, dass das Kantonsgericht als Beweismittel bzw. Indizien\nnebst den diversen Erkenntnissen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM)\nselbstverständlich sowohl die (zahlreichen) Aussagen des Beschuldigten als auch diejenigen\ndes Opfers berücksichtigt und diese jeweils konkret und sorgfältig würdigt. Im Sinne eines\nGrundsatzes erachtet das Kantonsgericht die Aussagen des Opfers generell als glaubhafter als\ndiejenigen des Beschuldigten, da dieses im Gegensatz zu ihm in allen ihren (fünf) Einvernahmen konstante, nachvollziehbare und – soweit belegbar – mit den Ergebnissen der rechtsmedizinischen Untersuchungen übereinstimmende Ausführungen getätigt hat. Dennoch ist zu beachten, dass das Opfer zum Zeitpunkt der inkriminierten Geschehnisse mit einer Blutalkohol-\nKonzentration zwischen 0.83 ‰ und 1.68 ‰ erheblich alkoholisiert gewesen ist und zudem\nvermutlich unter der Wirkung zahlreicher Medikamente gestanden hat (act. 735), was sich sehr\nwahrscheinlich auf seine subjektive Wahrnehmung der Geschehnisse ausgewirkt hat. Auch ist\nnicht zu übersehen, dass es sich bei den Geschehnissen um einen emotionalen Streit gehandelt hat, bei welchem erfahrungsgemäss alle beteiligten Parteien bewusst oder unbewusst versucht sind, die eigene Verantwortung daran zu bagatellisieren bzw. auf den Gegenpart zu\nschieben. Auf der anderen Seite hat der Beschuldigte in seinen (elf) Einvernahmen im Vorverfahren sowie vor der Vorinstanz und vor dem Kantonsgericht wiederholt Aussagen getätigt,\n\n"}