{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1d0617c1-0476-4119-a794-1d26ca6ceda7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "5a70c4425bd574ad1fb553d4c072ed2a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=633e022f-c5ac-48a6-bb20-e9a3f3ac9592", "Checksum": "225cd0c926756226081dafc2ddf828b8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 236", "460 2012 236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:16", "Checksum": "3eda24be01781c4761f99e83b3abf497", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\nC. Ebenso meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 31. August 2012 die Berufung an. In\nseiner Berufungserklärung vom 30. Oktober 2012 beantragte er das Folgende: Es werde das\nUrteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. August 2012 vollumfänglich angefochten\n(Ziff. 1). Das Urteil sei dahingehend abzuändern, dass unter Ziffer 1 ein Freispruch von allen\nAnklagepunkten erfolgen solle (Ziff. 2). Es sei Ziffer 2 zu bestätigen (Ziff. 3). Die Ziffern 4 und 5\nseien dahingehend abzuändern, dass keine Genugtuungszahlungen und Parteientschädigungen an die Tochter und die Ehefrau bezahlt werden müssten; die Zivilforderungen seien auf den\nZivilweg zu verweisen (Ziff. 4). Ziffer 6 sei dahingehend abzuändern, dass die Verfahrenskosten\ngemäss diesem Ausgang des Verfahrens vom Staat zu tragen seien (Ziff. 5). Zudem sei dem\nBeschuldigten ein Schadenersatz für den ausgestandenen Freiheitsentzug seit dem 31. August\n2011, also während nun 426 Tagen zu je CHF 100.--, insgesamt CHF 42'600.--, sowie zusätzlich eine Genugtuungszahlung für das ausgestandene Strafverfahren in Höhe von CHF\n10'000.-- zu bezahlen (Ziff. 6). Es würden zur Zeit keine Beweisanträge gestellt (Ziff. 7). Es sei\ndem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen (Ziff. 8).\nSchliesslich teilte der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 14. Januar 2013 mit,\ndass in Abänderung zu seiner Eingabe vom 30. Oktober 2012 das Urteil nicht vollumfänglich,\nsondern nur in Teilen angefochten werde. Infolgedessen stellte der Beschuldigte die nachfolgenden, teilweise abgeänderten Rechtsbegehren: Es seien die Ziffern 2, 3 und 7 des angefochtenen Urteils zu bestätigen (Ziff. 1). Angefochten würden die Ziffern 1, 4, 5 und 6 (Ziff. 2). Im\nFalle eines Freispruchs sei ihm ein Schadenersatz für den ausgestandenen Freiheitsentzug seit\ndem 31. August 2011 bis zu seiner Entlassung von CHF 100.-- pro Tag sowie zusätzlich eine\nGenugtuungszahlung für das ausgestandene Strafverfahren in Höhe von CHF 10'000.-- zu bezahlen (Ziff. 3). Es würden keine Beweisanträge gestellt (Ziff. 4). Es sei dem Beschuldigten die\namtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen (Ziff. 5).\n\nD. Mit Eingabe vom 21. Januar 2013 nahm die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort\nStellung zur Berufungsbegründung des Beschuldigten, ohne jedoch konkrete Anträge zu stellen.\n\nE. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 7. März 2013 seine Berufungsantwort ein und\nbeantragte darin Folgendes: Es werde an den Anträgen im Rahmen seiner Berufungserklärung\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsowie seiner Berufungsbegründung vollumfänglich festgehalten (Ziff. 1). Die Anträge in der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft seien vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 2). Es seien\ndie Aufwendungen des Rechtsvertreters des Beschuldigten für die Berufungsantwort im Rahmen der bereits bewilligten amtlichen Verteidigung zu entschädigen (Ziff. 3).\n\nF. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 26. November 2012 wurde\ndem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Patrick Frey für das Berufungsverfahren bewilligt. Mit Verfügung vom 11. März 2013 wurde festgehalten, dass das Kantonsgericht\ndie Videoeinvernahme von C.____ vom 12. September 2011 vorgängig der Hauptverhandlung\nsichten wird. Des Weiteren wurde verfügt, dass der Eventualantrag der Staatsanwaltschaft in\nder Berufungserklärung vom 30. Oktober 2012 und in der Berufungsbegründung vom 21. Dezember 2012, es sei C.____ anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen, abgewiesen\nwird. Zugleich wurde festgestellt, dass die Privatklägerin auf eine fakultative Berufungsantwort\nverzichtet hat. Schliesslich wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. März 2013 das\nHaftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 8. März 2013 abgewiesen. Die gegen diesen\nHaftentscheid erfolgte Beschwerde des Beschuldigten wies das Bundesgericht, I. öffentlichrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 17. Mai 2013 ab.\n\nG. Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 liess sich die Privatklägerin dahingehend vernehmen,\ndass sie sich inhaltlich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft anschliesse, diesbezüglich\naber keine eigenen Anträge stelle.\n\nH. Zur zweitägigen Verhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen der Beschuldigte mit\nseinem Rechtsvertreter Patrick Frey sowie Arnold Büeler als Vertreter der Staatsanwaltschaft.\nAuf die von den Parteien getätigten Ausführungen wird ebenfalls, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nErwägungen\n\n1. Formalien / Vorbemerkungen\n\n"}