{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1d0617c1-0476-4119-a794-1d26ca6ceda7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "5a70c4425bd574ad1fb553d4c072ed2a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-236_2013-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=633e022f-c5ac-48a6-bb20-e9a3f3ac9592", "Checksum": "225cd0c926756226081dafc2ddf828b8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 236", "460 2012 236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:16", "Checksum": "3eda24be01781c4761f99e83b3abf497", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.06.2013 460 12 236 (460 2012 236)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom\n25. Juni 2013 (460 12 236)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nVersuchte vorsätzliche Tötung, Gefährdung des Lebens, Nötigung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung\n\nBesetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Beat\nHersberger, Richterin Helena Hess, Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Pascal Neumann\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim,\nKirchgasse 5, 4144 Arlesheim,\nAnklagebehörde und Berufungsklägerin\n\nA.____,\nvertreten durch Advokatin Esther Wyss Sisti, Blumenrain 3,\n4001 Basel,\nPrivatklägerin\n\ngegen\n\nB.____,\nvertreten durch Advokat Patrick Frey, Solothurnerstrasse 21, Postfach 2110, 4002 Basel,\nBeschuldigter und Berufungskläger\n\nGegenstand versuchte vorsätzliche Tötung etc.\n(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom\n17. August 2012)\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nA. Mit Urteil vom 17. August 2012 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft B.____ der Gefährdung des Lebens sowie der versuchten Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon eineinhalb Jahre unbedingt, bei\neiner Probezeit von zwei Jahren für den unbedingt (recte: bedingt) vollziehbaren Teil und unter\nAnrechnung der vom 31. August 2011 bis zum 17. August 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie der im vorzeitigen Strafvollzug verbüssten Freiheitsstrafe von insgesamt 353\nTagen; dies in Anwendung von Art. 129 StGB, Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1\nStGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1\nStGB sowie Art. 51 StGB. Demgegenüber wurde B.____ vom Vorwurf der Nötigung gemäss\nZiffer 1, der einfachen Körperverletzung gemäss Ziffer 2, der Drohung gemäss Ziffer 4 sowie\nder Freiheitsberaubung gemäss Ziffer 5 der Anklageschrift freigesprochen. Des Weiteren wurde\nB.____ verurteilt, A.____ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.-- zuzüglich Zins von\n5 % seit dem 31. August 2011 sowie gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 5'213.-- zu bezahlen. Die strafrechtliche Beschlagnahme über die\nzwei japanischen Dolche und das Samurai-Schwert wurde aufgehoben, wobei das Strafgericht\nfesthielt, dass über eine allfällige Rückgabe an die Tochter C.____ die nach Waffengesetz zuständige Behörde zu entscheiden habe. Schliesslich gingen die Verfahrenskosten, bestehend\naus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 27'922.60 und der Gerichtsgebühr von\nCHF 25'000.--, zulasten von B.____. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheides eingegangen.\n\nB. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung\nArlesheim, mit Schreiben vom 27. August 2012 die Berufung an. In ihrer Berufungserklärung\nvom 30. Oktober 2012 stellte sie die folgenden Anträge: Es sei B.____ der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, der einfachen Körperverletzung, der Nötigung, der versuchten\nNötigung sowie der Drohung in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,\nArt. 123 Ziff. 2 StGB, Art. 181 StGB, Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie\nArt. 180 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (Ziff. 1). Es sei B.____ zu einer Freiheitsstrafe von\nfünf Jahren zu verurteilen (Ziff. 2). Es seien die Aussagen von C.____ gemäss Videoeinvernahme vom 12. September 2011 als Beweismittel zu berücksichtigen (Ziff. 3). Eventualiter sei\nC.____ anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen (Ziff. 4). Es sei der Staatsanwaltschaft eine angemessene Frist für die Einreichung einer detaillierten Begründung zu gewähren\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n(Ziff. 5). Die gleichen Rechtsbegehren stellte die Staatsanwaltschaft schliesslich auch in ihrer\nBerufungsbegründung vom 21. Dezember 2012.\n\n"}