Dementsprechend ist der geltend gemachte Aufwand um einen Drittel auf angemessene 16,5 Stunden zu reduzieren. Für die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung sind ausserdem 3.5 Stunden einzusetzen, weshalb dem Rechtsvertreter des Beschuldigten für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'745.00 (inklusive Auslagen von CHF 145.00) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 229.60, insgesamt somit CHF 4'044.60, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).