Anlässlich der Hauptverhandlung reicht der Rechtsvertreter des Beschuldigten seine Honorarnote vom 28. Januar 2013 ein, welche einen Aufwand von 24 ¾ Stunden ausweist. Dieser Aufwand erscheint im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren notwendigen und angemessenen Arbeiten als zu hoch, zumal keine schwierigen Rechtserläuterungen oder Ähnliches erforderlich waren und der Rechtsvertreter wiederholt auch Telefonate und Besprechungen mit der Verlobten des Beschuldigten geführt hat, welche allerdings nicht zu entschädigen sind. Dementsprechend ist der geltend gemachte Aufwand um einen Drittel auf angemessene 16,5 Stunden zu reduzieren.