2.14 Es zeigt sich somit, dass die Erwägungen des Strafgerichts betreffend Strafzumessung durchwegs zutreffend sind, weshalb auf diese verwiesen werden kann. Dementsprechend erweisen sich sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet und sind daher in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts vom 4. Juli 2012 abzuweisen. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vor-