Namentlich wurden der hohe Deliktsbetrag, der erhebliche Sachschaden, das Eindringen in die Privatsphäre der Hausbewohner und die damit einhergehende Beeinträchtigung deren Sicherheitsgefühl, das Eindringen in die Häuser währenddem die Bewohner schliefen sowie die bloss taktische Geständigkeit des Beschuldigten explizit in die Strafzumessung miteinbezogen. Das Strafgericht hat alle für die Strafzumessung relevanten Komponenten berücksichtigt und diese in zutreffender Weise gewürdigt, weshalb keine Gründe vorliegen, um von der von der Vorinstanz festgelegten Strafe abzuweichen.