Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft allerdings keine neuen Argumente an, sondern wiederholt lediglich die vom Strafgericht bereits berücksichtigten Strafzumessungskriterien. Namentlich wurden der hohe Deliktsbetrag, der erhebliche Sachschaden, das Eindringen in die Privatsphäre der Hausbewohner und die damit einhergehende Beeinträchtigung deren Sicherheitsgefühl, das Eindringen in die Häuser währenddem die Bewohner schliefen sowie die bloss taktische Geständigkeit des Beschuldigten explizit in die Strafzumessung miteinbezogen.