2.13 Sodann macht die Staatsanwaltschaft geltend, das Urteil der Vorinstanz sei insbesondere in Anbetracht der straferhöhenden Komponenten zu milde ausgefallen. Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft allerdings keine neuen Argumente an, sondern wiederholt lediglich die vom Strafgericht bereits berücksichtigten Strafzumessungskriterien.