47 Abs. 1 StGB einzig das Verschulden des Straftäters berücksichtigen, währenddem in Bezug auf die Wahl der Sanktionsart die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz massgeblich sein sollen. Weder bei der Festlegung der angemessenen Höhe der Strafe noch bei der Wahl der Sanktionsart darf sich das Gericht von den Kosten des Vollzugs leiten lassen, zumal dieses Kriterium in keiner Beziehung mit dem Täter und der von ihm begangenen Tat steht.