2.12 Ferner ist das Vorbringen des Beschuldigten, die Kosten des Strafvollzugs von etwa CHF 300.00 pro Tag seien nicht verhältnismässig, nicht zu hören. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Strafe darf das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB einzig das Verschulden des Straftäters berücksichtigen, währenddem in Bezug auf die Wahl der Sanktionsart die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz massgeblich sein sollen.