Im vorliegenden Fall stellte das Strafgericht zu Recht fest, dass sich eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten dem erheblichen Verschulden des Beschuldigten als angemessen erweist. Demgegenüber liegt eine Freiheitsstrafe, welche die Grenze von 3 Jahren gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB nicht überschreitet, klarerweise nicht mehr innerhalb des Ermessenspielraums des Gerichts, zumal eine Freiheitsstrafe von unter 3 Jahren und 6 Monaten aus spezialpräventiven Gründen nicht als ausreichend erscheint. Somit ist der teilbedingte Vollzug im Sinne von Art. 43 StGB ausgeschlossen.