werts für den bedingten beziehungsweise teilbedingten Vollzug liegt, zu fragen hat, ob eine Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Freiheitsstrafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraums liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen (BGE 134 IV 17, E. 3). Im vorliegenden Fall stellte das Strafgericht zu Recht fest, dass sich eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten dem erheblichen Verschulden des Beschuldigten als angemessen erweist.