Zunächst ist festzuhalten, dass der besagte höchstrichterliche Entscheid die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt betrifft und keineswegs auf das Verhältnis zwischen Spezial- und Generalprävention hinsichtlich einer teilbedingten Freiheitsstrafe eingeht. Demgegenüber hielt das Bundesgericht in BGE 134 IV 17 betreffend die Bemessung von Freiheitsstrafen und den teilbedingten Vollzug dieser fest, dass sich der Richter, sofern die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände, zu welchen auch die Wirkung der Strafe und ihres Vollzugs auf das Leben des Täters gehört, zu einer Freiheitsstrafe führt, die im Bereich des gesetzlichen Grenz-