somit in der Relation einen beträchtlichen Profit erzielt hat. 2.11 Im Weiteren führt der Beschuldigte an, das Bundesgericht habe in BGE 118 IV 351 den Vorrang der Spezial- vor der Generalprävention festgelegt. Dementsprechend sei er aus spezialpräventiven Überlegungen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Zunächst ist festzuhalten, dass der besagte höchstrichterliche Entscheid die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt betrifft und keineswegs auf das Verhältnis zwischen Spezial- und Generalprävention hinsichtlich einer teilbedingten Freiheitsstrafe eingeht.