Somit wurde der Umstand, dass der Beschuldigte im Verhältnis zum sehr hohen Deliktsbetrag nur in relativ beschränktem Mass von den Einbrüchen profitierte, bereits in Bezug mit der Gewerbsmässigkeit berücksichtigt, weshalb sich eine erneute Beachtung im Rahmen der Strafzumessung nicht rechtfertigt. Selbst wenn man den lediglich geringen Profit des Beschuldigten in die Strafzumessung einbeziehen würde, so wäre die Strafe dennoch als angemessen zu beurteilen, zumal der Beschuldigte im Vergleich zu seiner üblichen Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter aufgrund seines Lohnes, welchen er mit der Einbruchsserie verdient hat, erheblich höhere Einnahmen erwirtschaftet und