Dem steht entgegen, dass im erstinstanzlichen Urteil bereits im Zusammenhang mit der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ausführlich auf den vom Beschuldigten erwirtschafteten Lohn eingegangen und festgehalten wird, dass der Lohn von rund CHF 250.00 pro Tag im Verhältnis zum üblichen Lohn des Beschuldigten als Bauarbeiter von EUR 50.00 pro Tag als erheblich zu betrachten sei. Somit wurde der Umstand, dass der Beschuldigte im Verhältnis zum sehr hohen Deliktsbetrag nur in relativ beschränktem Mass von den Einbrüchen profitierte, bereits in Bezug mit der Gewerbsmässigkeit berücksichtigt, weshalb sich eine erneute Beachtung im Rahmen der Strafzumessung nicht rechtfertigt.