Diesbezüglich macht der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz habe zu wenig beachtet, dass er von den Delikten sehr wenig profitiert habe, da er bloss einen Lohn von CHF 250.00 pro Tag, mithin insgesamt rund CHF 2'000.00, erhalten habe. Dem steht entgegen, dass im erstinstanzlichen Urteil bereits im Zusammenhang mit der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ausführlich auf den vom Beschuldigten erwirtschafteten Lohn eingegangen und festgehalten wird, dass der Lohn von rund CHF 250.00 pro Tag im Verhältnis zum üblichen Lohn des Beschuldigten als Bauarbeiter von EUR 50.00 pro Tag als erheblich zu betrachten sei.