2.10 Im angefochtenen Urteil vom 4. Juli 2012 hat das Strafgericht den sehr hohen Deliktsbetrag von rund CHF 268'755.40 insoweit berücksichtigt, als es das Ausmass, in welchem die Qualifikation der Gewebsmässigkeit gegeben ist, in die Strafzumessung einfliessen liess. Diesbezüglich macht der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz habe zu wenig beachtet, dass er von den Delikten sehr wenig profitiert habe, da er bloss einen Lohn von CHF 250.00 pro Tag, mithin insgesamt rund CHF 2'000.00, erhalten habe.