Der Beschuldigte passte folglich seine Aussagen jeweils an die entsprechende Situation an, weshalb das Vorbringen betreffend Hochzeit nicht plausibel erscheint. Im Übrigen erscheint die Finanzierung einer Hochzeit schon per se nicht als schuldmindernde Motivation, weshalb sie die vorliegend begangene Einbruchsserie nicht zu entschuldigen vermag.