2.8 Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten hat die Vorinstanz in korrekter Würdigung der Einvernahmen zu Recht festgehalten, dieses sei neutral zu werten, zumal er zunächst eine Tatbeteiligung abgestritten und erst aufgrund der teilweise erdrückenden Beweislage taktische Geständnisse abgelegt hat. Daran vermag das Vorbringen des Beschuldigten, seine Chefs hätten ihn unter Drohung mit Gewalt angewiesen, alles zu bestreiten, nichts zu ändern. Insbesondere ist eine solche Drucksituation – entsprechend der obigen Ausführungen – nicht ersichtlich.