Dies spricht klarerweise gegen eine spezielle Zwangslage, welche das Verschulden des Beschuldigten verringern würde, weshalb eine solche nicht bejaht werden kann. Im Übrigen würdigte das Strafgericht in seinem Urteil das Milieu, in welchem sich der Beschuldigte bewegte, ausdrücklich und relativierte unter diesem Aspekt die Vorstrafe wegen Einbruchdiebstahls in Frankreich.