Auch dem Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte unter besonderem Druck gestanden hätte. Im Gegenteil führt das Strafgericht zu Recht aus, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte wohl keine absolut untergeordnete Aufpasserrolle übernommen habe, namentlich da die DNA diverse Male an entscheidenden Einbruchsstellen (Fenstergriffe, Bohrloch) oder auf Deliktsgut gesichert werden konnte. Dies spricht klarerweise gegen eine spezielle Zwangslage, welche das Verschulden des Beschuldigten verringern würde, weshalb eine solche nicht bejaht werden kann.