2.7 Im Weiteren bringt der Beschuldigte vor, die erste Instanz habe den Umstand, dass er sich aufgrund seines illegalen Status in gewaltbereiten Kreisen aufhalten müsse, nicht beachtet. Soweit der Beschuldigte damit geltend machen will, sein Verschulden sei geringer, da er sich in einer Zwangssituation befunden habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere geht aus den Verfahrensakten in keiner Weise eine solche Zwangssituation hervor. Auch dem Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte unter besonderem Druck gestanden hätte.