Ausgehend von der Richtigkeit dieser Aussage kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte mit 29 Jahren erstmals straffällig wurde. Somit war die Belastung, welche der Beschuldigte aufgrund seiner schweren Kindheit geltend macht, nicht so gross, dass er bereits früher mit dem Gesetz in Konflikt gekommen wäre. Auch kann aus dem Umstand, dass es sich bei Moldawien, mithin dem Land in welchem der Beschuldigte aufgewachsen ist, um ein armes Land handelt, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, zumal die Mehrheit seiner Landsleute, welche unter gleichen Umstände wie der Beschuldigte aufgewachsen sind, nicht straffällig wurden.