Folglich wurde das Vorleben des Beschuldigten bei der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt. Im Weiteren führt das Strafgericht allerdings zu Recht aus, das Vorleben des Beschuldigten vermöge die spätere kriminelle Karriere nicht zu entschuldigen. Insbesondere gibt der Beschuldigte hinsichtlich seiner Vorstrafen an, er sei lediglich im Jahr 2011 in Frankreich wegen eines Einbruchdiebstahls und Besitzes von falschen Papieren verurteilt worden. Ausgehend von der Richtigkeit dieser Aussage kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte mit 29 Jahren erstmals straffällig wurde.