Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.6 Der Beschuldigte macht zunächst geltend, das Strafgericht habe sein schweres Vorleben zu wenig berücksichtigt. Dem Urteil vom 4. Juli 2012 kann entnommen werden, dass das Strafgericht explizit auf die Jugend, namentlich auf die Kindheit sowie den Tod der Eltern des Beschuldigten, eingegangen ist und die belastenden Elemente anerkannt hat. Folglich wurde das Vorleben des Beschuldigten bei der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt.