Ausserdem vermöge die Heirat mit seiner Freundin als Motivation für die Diebstähle nicht zu überzeugen, sei er doch auch schon in Frankreich straffällig geworden. Die Vorinstanz habe somit alle Elemente der Strafzumessung berücksichtigt und habe in der Gesamtbetrachtung ein mildes Urteil gefällt, insbesondere in Anbetracht der straferhöhenden Komponenten. Der Beschuldigte sei gemäss eigenen Aussagen in Frankreich vorbestraft und es müsse davon ausgegangen werden, dass er einen Grossteil seines Lebens mit illegalen Aktivitäten verbracht habe. Somit liege eine ungünstige Prognose vor.