Zusätzlich zum Geständnis würden bei einigen Fällen Beweise, namentlich DNA-Spuren, sowie Indizien (Schuhspuren, örtliche und zeitliche Nähe der Tatorte zueinander, die teilweise übereinstimmende Vorgehensweise sowie die Tatsache, dass das an einem Tatort entwendete Deliktsgut an einem anderen wieder aufgefunden werden konnte) vorliegen, welche für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen würden. Ferner legt das Strafgericht dar, dass der gesamte Deliktsbetrag von den dem Beschuldigten zuzurechnenden Diebstählen von CHF 250'000.00 bereits ausreiche, um die Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls anzunehmen.