Mit Urteil vom 4. Juli 2012 führt das Strafgericht Basel-Landschaft aus, die dem Beschuldigten angelasteten Einbruchdiebstähle könnten in drei Tatzeiträume unterteilt werden, wobei die Phase A den Zeitraum vom 8. September 2010 bis zum 12. November 2010, die Phase B den Zeitraum vom 31. Juli 2011 bis zum 7. August 2011 und die Phase C den Zeitraum vom 29. September 2011 bis zur Verhaftung am 2. Oktober 2011 betreffe. Die Täterschaft habe jeweils aus einer Gruppierung von zwei bis vier Personen bestanden und sei bei Dunkelheit in Einfamilienhäuser, Landschaftsbetriebe oder kleine Gewerbeliegenschaften eingedrungen, wobei sie vor allem Fenster, aber auch Türen aufgewuchtet habe.