Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträgen zeigt sich, dass einzig die Strafzumessung Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet. Demgegenüber bleiben die Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Verurteilung wegen des mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Widerhandlung gegen die Ausländergesetzgebung, der mehrfachen Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch und des mehrfachen Konsums von Betäubungsmit-