Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht recht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung sowie die Anschlussberufung ist somit einzutreten.