2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. Juli 2012 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 18. Juli 2012 (Berufungsanmeldung) respektive vom 11. Oktober 2012 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 1. November 2012 frist- und formgerecht Anschlussberufung erhoben. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Straf-