Hinsichtlich der Zivilforderungen der Privatklägerschaft kann auf Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Im Weiteren stellte das Strafgericht fest, dass sich der Beschuldigte seit dem 5. März 2012 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Ziffer 4), und legte ausserdem fest, dass die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 46'822.80 in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates gehen (Ziffer 5) und die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten in der Höhe von CHF 11'463.10 aus der Gerichtskasse entrichtet werden (Ziffer 6).