Überdies zog es die beim Beschuldigten beschlagnahmten CHF 460.00 sowie GBP 20.00 gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB ein (Ziffer 2b), rechnete die beim Beschuldigten beschlagnahmten EUR 65.00 gemäss Art. 268 StPO an die ausgefällte Busse an (Ziffer 2c) und legte fest, dass der Restbetrag von EUR 1.00 dem Beschuldigten nach Rechtskraft zurückzugeben ist (Ziffer 2d). Hinsichtlich der Zivilforderungen der Privatklägerschaft kann auf Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden.