{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-232_2013-01-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6118a735-122e-45ba-89f6-a0ebc46fac2a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "f0834adb0915d7aa1bfeff12bd18a498"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-232_2013-01-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c2dc8385-bb7c-4050-be1c-aaa9c88be0ae", "Checksum": "6d6f54feab7ff2a4c64749d6e61ec786"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 232", "460 2012 232"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2013 460 12 232 (460 2012 232)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfacher banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:01", "Checksum": "17d2a4abcd5ab0730395997445da21d5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2013 460 12 232 (460 2012 232)\nRegeste:\nMehrfacher banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\n2.11 Im Weiteren führt der Beschuldigte an, das Bundesgericht habe in BGE 118 IV 351 den\nVorrang der Spezial- vor der Generalprävention festgelegt. Dementsprechend sei er aus spezialpräventiven Überlegungen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Zunächst ist\nfestzuhalten, dass der besagte höchstrichterliche Entscheid die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt betrifft und keineswegs auf das Verhältnis zwischen Spezial- und Generalprävention hinsichtlich einer teilbedingten Freiheitsstrafe eingeht. Demgegenüber hielt das Bundesgericht in BGE 134 IV 17 betreffend die Bemessung von Freiheitsstrafen und den teilbedingten Vollzug dieser fest, dass sich der Richter, sofern die Strafzumessung unter Würdigung aller\nwesentlichen Umstände, zu welchen auch die Wirkung der Strafe und ihres Vollzugs auf das\nLeben des Täters gehört, zu einer Freiheitsstrafe führt, die im Bereich des gesetzlichen Grenzwerts für den bedingten beziehungsweise teilbedingten Vollzug liegt, zu fragen hat, ob eine\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nFreiheitsstrafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraums liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist\nes zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen\n(BGE 134 IV 17, E. 3). Im vorliegenden Fall stellte das Strafgericht zu Recht fest, dass sich eine\nFreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten dem erheblichen Verschulden des Beschuldigten\nals angemessen erweist. Demgegenüber liegt eine Freiheitsstrafe, welche die Grenze von\n3 Jahren gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB nicht überschreitet, klarerweise nicht mehr innerhalb des\nErmessenspielraums des Gerichts, zumal eine Freiheitsstrafe von unter 3 Jahren und\n6 Monaten aus spezialpräventiven Gründen nicht als ausreichend erscheint. Somit ist der teilbedingte Vollzug im Sinne von Art. 43 StGB ausgeschlossen.\n\n2.12 Ferner ist das Vorbringen des Beschuldigten, die Kosten des Strafvollzugs von etwa\nCHF 300.00 pro Tag seien nicht verhältnismässig, nicht zu hören. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Strafe darf das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB einzig das Verschulden\ndes Straftäters berücksichtigen, währenddem in Bezug auf die Wahl der Sanktionsart die\nZweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz massgeblich sein sollen. Weder bei der Festlegung der angemessenen Höhe der\nStrafe noch bei der Wahl der Sanktionsart darf sich das Gericht von den Kosten des Vollzugs\nleiten lassen, zumal dieses Kriterium in keiner Beziehung mit dem Täter und der von ihm begangenen Tat steht.\n\n2.13 Sodann macht die Staatsanwaltschaft geltend, das Urteil der Vorinstanz sei insbesondere in Anbetracht der straferhöhenden Komponenten zu milde ausgefallen. Zur Begründung\nführt die Staatsanwaltschaft allerdings keine neuen Argumente an, sondern wiederholt lediglich\ndie vom Strafgericht bereits berücksichtigten Strafzumessungskriterien. Namentlich wurden der\nhohe Deliktsbetrag, der erhebliche Sachschaden, das Eindringen in die Privatsphäre der Hausbewohner und die damit einhergehende Beeinträchtigung deren Sicherheitsgefühl, das Eindringen in die Häuser währenddem die Bewohner schliefen sowie die bloss taktische Geständigkeit\ndes Beschuldigten explizit in die Strafzumessung miteinbezogen. Das Strafgericht hat alle für\ndie Strafzumessung relevanten Komponenten berücksichtigt und diese in zutreffender Weise\ngewürdigt, weshalb keine Gründe vorliegen, um von der von der Vorinstanz festgelegten Strafe\nabzuweichen.\n\n2.14 Es zeigt sich somit, dass die Erwägungen des Strafgerichts betreffend Strafzumessung\ndurchwegs zutreffend sind, weshalb auf diese verwiesen werden kann. Dementsprechend erweisen sich sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der\nStaatsanwaltschaft als unbegründet und sind daher in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts\nvom 4. Juli 2012 abzuweisen.\n\nIII. Kosten\n1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vor-\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung sowohl der Berufung des Beschuldigten als auch\nder Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 6'150.00, bestehend aus\neiner Gerichtsgebühr von CHF 6’000.00 (§ 12 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der\nGerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 150.00, je zur Hälfte dem Beschuldigten und zur Hälfte dem Staat auferlegt.\n\n"}