{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-232_2013-01-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6118a735-122e-45ba-89f6-a0ebc46fac2a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "f0834adb0915d7aa1bfeff12bd18a498"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-232_2013-01-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c2dc8385-bb7c-4050-be1c-aaa9c88be0ae", "Checksum": "6d6f54feab7ff2a4c64749d6e61ec786"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 232", "460 2012 232"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2013 460 12 232 (460 2012 232)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfacher banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:01", "Checksum": "17d2a4abcd5ab0730395997445da21d5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2013 460 12 232 (460 2012 232)\nRegeste:\nMehrfacher banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\n2.7 Im Weiteren bringt der Beschuldigte vor, die erste Instanz habe den Umstand, dass er\nsich aufgrund seines illegalen Status in gewaltbereiten Kreisen aufhalten müsse, nicht beachtet.\nSoweit der Beschuldigte damit geltend machen will, sein Verschulden sei geringer, da er sich in\neiner Zwangssituation befunden habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere geht aus\nden Verfahrensakten in keiner Weise eine solche Zwangssituation hervor. Auch dem Protokoll\nder vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte unter\nbesonderem Druck gestanden hätte. Im Gegenteil führt das Strafgericht zu Recht aus, es sei\ndavon auszugehen, dass der Beschuldigte wohl keine absolut untergeordnete Aufpasserrolle\nübernommen habe, namentlich da die DNA diverse Male an entscheidenden Einbruchsstellen\n(Fenstergriffe, Bohrloch) oder auf Deliktsgut gesichert werden konnte. Dies spricht klarerweise\ngegen eine spezielle Zwangslage, welche das Verschulden des Beschuldigten verringern würde, weshalb eine solche nicht bejaht werden kann. Im Übrigen würdigte das Strafgericht in seinem Urteil das Milieu, in welchem sich der Beschuldigte bewegte, ausdrücklich und relativierte\nunter diesem Aspekt die Vorstrafe wegen Einbruchdiebstahls in Frankreich.\n\n2.8 Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten hat die Vorinstanz in korrekter\nWürdigung der Einvernahmen zu Recht festgehalten, dieses sei neutral zu werten, zumal er\nzunächst eine Tatbeteiligung abgestritten und erst aufgrund der teilweise erdrückenden Beweislage taktische Geständnisse abgelegt hat. Daran vermag das Vorbringen des Beschuldigten,\nseine Chefs hätten ihn unter Drohung mit Gewalt angewiesen, alles zu bestreiten, nichts zu\nändern. Insbesondere ist eine solche Drucksituation – entsprechend der obigen Ausführungen –\nnicht ersichtlich. Vielmehr erscheint einzig die erdrückende Beweislage massgeblich für die\nteilweise Geständigkeit des Beschuldigten, zumal er nur den offenkundig erstellten Sachverhalt\neingestand hat, und dies zum Teil auch nur in stark relativierender Weise.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.9 Der Beschuldigte bringt sodann vor, er habe sich an den begangenen Delikten beteiligt, um die Hochzeit mit seiner Freundin finanzieren zu können, da er seine Freundin nicht verlieren wolle, deren Eltern jedoch eine Hochzeit verlangen würden. Diese Argumente sind weder\nüberzeugend noch glaubwürdig. Im Gegenteil ist den Verfahrensakten zu entnehmen, dass der\nBeschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. Juli 2012 zu Protokoll\ngab, er wolle mit seiner Frau nach Hause gehen, einen Beruf erlernen bis er 35 Jahre alt sei\nund dann heiraten und arbeiten (act. 2955). Diese Aussage steht in einem eindeutigen Widerspruch zu dem Vorbringen, die Finanzierung der Hochzeit sei seine Motivation für die Einbruchsserie gewesen. Der Beschuldigte passte folglich seine Aussagen jeweils an die entsprechende Situation an, weshalb das Vorbringen betreffend Hochzeit nicht plausibel erscheint. Im\nÜbrigen erscheint die Finanzierung einer Hochzeit schon per se nicht als schuldmindernde Motivation, weshalb sie die vorliegend begangene Einbruchsserie nicht zu entschuldigen vermag.\n\n2.10 Im angefochtenen Urteil vom 4. Juli 2012 hat das Strafgericht den sehr hohen Deliktsbetrag von rund CHF 268'755.40 insoweit berücksichtigt, als es das Ausmass, in welchem die\nQualifikation der Gewebsmässigkeit gegeben ist, in die Strafzumessung einfliessen liess. Diesbezüglich macht der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz habe zu wenig beachtet, dass er von\nden Delikten sehr wenig profitiert habe, da er bloss einen Lohn von CHF 250.00 pro Tag, mithin\ninsgesamt rund CHF 2'000.00, erhalten habe. Dem steht entgegen, dass im erstinstanzlichen\nUrteil bereits im Zusammenhang mit der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ausführlich auf\nden vom Beschuldigten erwirtschafteten Lohn eingegangen und festgehalten wird, dass der\nLohn von rund CHF 250.00 pro Tag im Verhältnis zum üblichen Lohn des Beschuldigten als\nBauarbeiter von EUR 50.00 pro Tag als erheblich zu betrachten sei. Somit wurde der Umstand,\ndass der Beschuldigte im Verhältnis zum sehr hohen Deliktsbetrag nur in relativ beschränktem\nMass von den Einbrüchen profitierte, bereits in Bezug mit der Gewerbsmässigkeit berücksichtigt, weshalb sich eine erneute Beachtung im Rahmen der Strafzumessung nicht rechtfertigt.\nSelbst wenn man den lediglich geringen Profit des Beschuldigten in die Strafzumessung einbeziehen würde, so wäre die Strafe dennoch als angemessen zu beurteilen, zumal der Beschuldigte im Vergleich zu seiner üblichen Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter aufgrund seines Lohnes,\nwelchen er mit der Einbruchsserie verdient hat, erheblich höhere Einnahmen erwirtschaftet und\nsomit in der Relation einen beträchtlichen Profit erzielt hat.\n\n"}