{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-232_2013-01-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6118a735-122e-45ba-89f6-a0ebc46fac2a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "f0834adb0915d7aa1bfeff12bd18a498"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-232_2013-01-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c2dc8385-bb7c-4050-be1c-aaa9c88be0ae", "Checksum": "6d6f54feab7ff2a4c64749d6e61ec786"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 232", "460 2012 232"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2013 460 12 232 (460 2012 232)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfacher banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:01", "Checksum": "17d2a4abcd5ab0730395997445da21d5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2013 460 12 232 (460 2012 232)\nRegeste:\nMehrfacher banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nGruppierung von Einbrechern und sei mehrfach in die Schweiz eingereist, um Einbruchdiebstähle zu verüben. Was die Gruppierung von anderen unterscheide sei der Umstand, dass auch\nAutos entwendet und diese zum Transport des Diebesguts verwendet worden seien. Bei den\n25 Diebstählen sowie den Entwendungen zum Gebrauch habe ein sehr hoher Deliktsbetrag\nresultiert, zumal absichtlich besonders lukrative Objekte ausgesucht worden seien. Insbesondere sei auch ein erheblicher Sachschaden verursacht worden. Zu betonen sei überdies, dass\nhäufig in Privathäuser eingebrochen worden sei, mithin die Privatsphäre der Hausbewohner\nverletzt worden sei. Es sei bekannt, dass solche Einbrüche das Sicherheitsgefühl der Geschädigten nachhaltig beeinträchtige, zumal der Beschuldigte teilweise in Häuser eingebrochen sei,\nals die Bewohner geschlafen hätten. Die Geständigkeit liege nicht von Anfang an vor, sondern\nerst, als man dem Beschuldigten einige Fälle habe nachweisen können, weshalb diese neutral\nzu werten sei. Sodann sei beim Beschuldigten eine hohe kriminelle Energie ersichtlich. Die Situation in Moldawien sei zwar nicht einfach gewesen, ebenso die persönlichen Verhältnisse in\nden Vororten von Paris. Dennoch sei Armut in einem Herkunftsland kein Freipass, um sich in\nder Schweiz einfach zu nehmen, was man wolle, insbesondere da viele seiner Landsleute in\nähnlichen Verhältnissen leben würden und sich dennoch nicht für den von ihm eingeschlagenen\nWeg entschieden hätten. Ausserdem vermöge die Heirat mit seiner Freundin als Motivation für\ndie Diebstähle nicht zu überzeugen, sei er doch auch schon in Frankreich straffällig geworden.\nDie Vorinstanz habe somit alle Elemente der Strafzumessung berücksichtigt und habe in der\nGesamtbetrachtung ein mildes Urteil gefällt, insbesondere in Anbetracht der straferhöhenden\nKomponenten. Der Beschuldigte sei gemäss eigenen Aussagen in Frankreich vorbestraft und\nes müsse davon ausgegangen werden, dass er einen Grossteil seines Lebens mit illegalen Aktivitäten verbracht habe. Somit liege eine ungünstige Prognose vor.\n\n2.4 Gemäss Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) misst das\nGericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die\npersönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das\nVerschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie\ndanach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage\nwar, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die\nZweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1; publiziertes Urteil der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 6. Juni 2011 [100 10 1532], E. 5.3).\n\n2.5 Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer\nFreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43\nAbs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen\n(Art. 43 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe\nsowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.6 Der Beschuldigte macht zunächst geltend, das Strafgericht habe sein schweres Vorleben zu wenig berücksichtigt. Dem Urteil vom 4. Juli 2012 kann entnommen werden, dass das\nStrafgericht explizit auf die Jugend, namentlich auf die Kindheit sowie den Tod der Eltern des\nBeschuldigten, eingegangen ist und die belastenden Elemente anerkannt hat. Folglich wurde\ndas Vorleben des Beschuldigten bei der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt. Im Weiteren führt das Strafgericht allerdings zu Recht aus, das Vorleben des Beschuldigten vermöge die\nspätere kriminelle Karriere nicht zu entschuldigen. Insbesondere gibt der Beschuldigte hinsichtlich seiner Vorstrafen an, er sei lediglich im Jahr 2011 in Frankreich wegen eines Einbruchdiebstahls und Besitzes von falschen Papieren verurteilt worden. Ausgehend von der Richtigkeit\ndieser Aussage kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte mit 29 Jahren erstmals straffällig wurde. Somit war die Belastung, welche der Beschuldigte aufgrund seiner schweren Kindheit\ngeltend macht, nicht so gross, dass er bereits früher mit dem Gesetz in Konflikt gekommen wäre. Auch kann aus dem Umstand, dass es sich bei Moldawien, mithin dem Land in welchem der\nBeschuldigte aufgewachsen ist, um ein armes Land handelt, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, zumal die Mehrheit seiner Landsleute, welche unter gleichen Umstände wie der\nBeschuldigte aufgewachsen sind, nicht straffällig wurden.\n\n"}