{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-232_2013-01-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6118a735-122e-45ba-89f6-a0ebc46fac2a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "f0834adb0915d7aa1bfeff12bd18a498"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-232_2013-01-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c2dc8385-bb7c-4050-be1c-aaa9c88be0ae", "Checksum": "6d6f54feab7ff2a4c64749d6e61ec786"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 232", "460 2012 232"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2013 460 12 232 (460 2012 232)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfacher banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:01", "Checksum": "17d2a4abcd5ab0730395997445da21d5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2013 460 12 232 (460 2012 232)\nRegeste:\nMehrfacher banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nI. Formelles\n1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung\n(StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren\nganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden,\nwobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen\nkann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst\ndie Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich\noder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4\nStPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1\nStPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an\nder Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel sowohl zugunsten als auch zuungunsten der beschuldigten\noder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO).\n\n2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. Juli 2012 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 18. Juli 2012\n(Berufungsanmeldung) respektive vom 11. Oktober 2012 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die\nStaatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 1. November 2012 frist- und formgerecht Anschlussberufung erhoben. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Straf-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung\nergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes\nzur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung sowie die\nAnschlussberufung ist somit einzutreten.\n\nII. Materielles\n1. Gegenstand des Berufungsverfahrens\nAufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträgen zeigt sich, dass einzig die Strafzumessung\nGegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet. Demgegenüber bleiben die Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Verurteilung wegen des mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Widerhandlung gegen die Ausländergesetzgebung, der mehrfachen\nEntwendung eines Fahrrads zum Gebrauch und des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln, den Freispruch in den Fällen 17, 18 und 23, die Beschlagnahme sowie die Zivilforderungen\nunbestritten, weshalb diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.\n\n2. Strafzumessung\n2.1 Mit Urteil vom 4. Juli 2012 führt das Strafgericht Basel-Landschaft aus, die dem Beschuldigten angelasteten Einbruchdiebstähle könnten in drei Tatzeiträume unterteilt werden,\nwobei die Phase A den Zeitraum vom 8. September 2010 bis zum 12. November 2010, die\nPhase B den Zeitraum vom 31. Juli 2011 bis zum 7. August 2011 und die Phase C den Zeitraum vom 29. September 2011 bis zur Verhaftung am 2. Oktober 2011 betreffe. Die Täterschaft\nhabe jeweils aus einer Gruppierung von zwei bis vier Personen bestanden und sei bei Dunkelheit in Einfamilienhäuser, Landschaftsbetriebe oder kleine Gewerbeliegenschaften eingedrungen, wobei sie vor allem Fenster, aber auch Türen aufgewuchtet habe. Eine Besonderheit zeige\nsich darin, dass die Täterschaft in zwei Fällen auch Autos entwendet habe, um diese im Anschluss als Transportmittel für das Deliktsgut zu benutzen. Die grosse Mehrheit der ihm angelasteten rund 29 Einbruchdiebstähle habe der Beschuldigte zugestanden. Zusätzlich zum Geständnis würden bei einigen Fällen Beweise, namentlich DNA-Spuren, sowie Indizien (Schuhspuren, örtliche und zeitliche Nähe der Tatorte zueinander, die teilweise übereinstimmende\nVorgehensweise sowie die Tatsache, dass das an einem Tatort entwendete Deliktsgut an einem anderen wieder aufgefunden werden konnte) vorliegen, welche für die Täterschaft des\nBeschuldigten sprechen würden. Ferner legt das Strafgericht dar, dass der gesamte Deliktsbetrag von den dem Beschuldigten zuzurechnenden Diebstählen von CHF 250'000.00 bereits ausreiche, um die Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls anzunehmen. Dies auch unter\nBerücksichtigung der Aussage des Beschuldigten, er sei wie ein Angestellter für die Einbrüche\nbezahlt worden und habe für jeden Tag, an welchem er Einbrüche verübt habe, CHF 250.00\nerhalten. Im Ganzen habe er somit höchstens CHF 2'000.00 verdient. Demgegenüber habe er\nals Bauarbeiter pro Tag etwa EUR 50.00 verdient. Im Ergebnis sei der Lohn für die Einbruchdiebstähle daher als erheblich zu betrachten und die verbrecherischen Einkünfte hätten einen\n\n"}