{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-232_2013-01-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6118a735-122e-45ba-89f6-a0ebc46fac2a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "f0834adb0915d7aa1bfeff12bd18a498"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-232_2013-01-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c2dc8385-bb7c-4050-be1c-aaa9c88be0ae", "Checksum": "6d6f54feab7ff2a4c64749d6e61ec786"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 232", "460 2012 232"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2013 460 12 232 (460 2012 232)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfacher banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:01", "Checksum": "17d2a4abcd5ab0730395997445da21d5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2013 460 12 232 (460 2012 232)\nRegeste:\nMehrfacher banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom\n29. Januar 2013 (460 12 232)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nmehrfacher banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nBesetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Beat Schmidli (Ref.), Richter Markus Mattle, Richterin Regina Schaub, Richter David Weiss; Gerichtsschreiber Dominik Haffter\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen,\nRennimattstrasse 77, Postfach, 4242 Laufen,\nAnklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin\n\ngegen\n\nA.____,\nvertreten durch Advokat Dr. Luc Saner, Beim Goldenen Löwen 13,\n4052 Basel,\nBeschuldigter und Berufungskläger\n\nGegenstand mehrfacher banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\nBerufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom\n4. Juli 2012\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nA. Mit Urteil vom 4. Juli 2012 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft A.____ des\nmehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung,\ndes mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Widerhandlung gegen die Ausländergesetzgebung, der mehrfachen Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch und des mehrfachen\nKonsums von Betäubungsmitteln schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von\n3 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der vom 2. Oktober 2011 bis zum 5. März 2012\nausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 156 Tagen, sowie zu einer Busse von\nCHF 200.00 (beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag), unter Anrechnung der\nbeschlagnahmten EUR 65.00, dies in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 144\nAbs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG, Art. 94 Ziff. 3 SVG, Art. 19a Ziff. 1\nBetmG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB (Ziffer 1a). In den\nFällen 17, 18 und 23 sprach das Strafgericht den Beschuldigten frei (Ziffer 1b). Ferner zog das\nStrafgericht die beschlagnahmten 36 g Haschisch in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2\nStGB zur Vernichtung ein (Ziffer 2a). Überdies zog es die beim Beschuldigten beschlagnahmten\nCHF 460.00 sowie GBP 20.00 gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB ein (Ziffer 2b), rechnete die beim\nBeschuldigten beschlagnahmten EUR 65.00 gemäss Art. 268 StPO an die ausgefällte Busse an\n(Ziffer 2c) und legte fest, dass der Restbetrag von EUR 1.00 dem Beschuldigten nach Rechtskraft zurückzugeben ist (Ziffer 2d). Hinsichtlich der Zivilforderungen der Privatklägerschaft kann\nauf Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Im Weiteren stellte das Strafgericht\nfest, dass sich der Beschuldigte seit dem 5. März 2012 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Ziffer 4), und legte ausserdem fest, dass die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 46'822.80 in\nAnwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des\nStaates gehen (Ziffer 5) und die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten in der\nHöhe von CHF 11'463.10 aus der Gerichtskasse entrichtet werden (Ziffer 6).\n\nAuf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit\nerforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.\n\nB. Gegen obgenanntes Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Luc\nSaner, mit Eingabe vom 18. Juli 2012 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom\n11. Oktober 2012 beantragte der Beschuldigte, er sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 1 ½ Jahre unbedingt, unter Auferlegung einer angemessenen Probezeit und unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des\nvorzeitigen Strafvollzugs, zu verurteilen. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil samt ausgesprochener Busse zu bestätigen und Advokat Dr. Luc Saner als sein amtlicher Verteidiger einzusetzen respektive zu bestätigen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates.\n\nC. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, erklärte mit Eingabe\nvom 1. November 2012 Anschlussberufung und begehrte, es sei die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und das Strafmass angemessen zu erhöhen.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nD. Mit Verfügung vom 9. November 2012 ordnete der Präsident des Kantonsgerichts Ba-\nsel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Advokat Dr. Luc Saner an.\n\nE. An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen der Beschuldigte und Berufungskläger A.____ mit seinem Verteidiger Advokat Dr. Luc Saner sowie der\nStaatsanwalt B.____. In Ergänzung der Erklärung der Anschlussberufung vom 1. November\n2012 beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen\nund der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der\nUntersuchungs- und Sicherheitshaft. Zudem sei die Busse von CHF 200.00 zu bestätigen. Im\nÜbrigen wiederholen die Parteien ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften. Auf die weiteren\nAusführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n"}