Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht tet. Die darüber hinaus geltend gemachte Entschädigungsforderung wird abgewiesen. Auf die Genugtuungsforderung wird nicht eingetreten. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3'150.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 3'000.-- sowie Auslagen von CHF 150.--) gehen zu Lasten des Staates.