Der Berufungskläger trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 14'877.10, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens ohne die Kosten des Strafbefehls. Dem Berufungskläger wird für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 7'201.30 (26 Stunden Aufwand zu jeweils CHF 250.-- plus CHF 167.85 Auslagen plus CHF 533.45 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerich-