3. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 16'877.10, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 14'877.10 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1'000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten aufgehoben und dieser wird von der Anklage der mehrfachen versuchten Nötigung freigesprochen.