429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung gemäss der Honorarnote seines Rechtsvertreters vom 10. Dezember 2012 in der Höhe von CHF 6'592.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 527.40, somit total CHF 7'119.90, zu Lasten des Staates ausgerichtet. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 11. Juli 2012, lautend: "1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 16. August 2011 der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt,