Bei vorliegendem Verfahrensausgang – indem der Beschuldigte zwar hinsichtlich der von ihm geforderten Entschädigung und Genugtuung überwiegend unterliegt, davon abgesehen jedoch im Hauptpunkt der Berufung obsiegt und vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung freigesprochen wird – rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3'150.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 3'000.-- sowie Auslagen von CHF 150.--) dem Staat aufzuerlegen. Des Weiteren wird dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren nach Art. 429 Abs. 1 lit.