Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Mehrwertsteuer) der Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren als angemessen eingestuft. Konkret bedeutet dies, dass der Beschuldigte unter diesem Titel CHF 6'500.-- Aufwand (26 Stunden zu je CHF 250.--) plus CHF 167.85 Auslagen plus CHF 533.45 Mehrwertsteuer, insgesamt also CHF 7'201.30 Parteientschädigung, erhält. 5. Kostenfolge Berufungsverfahren