Nachdem der Verteidigungsaufwand in der Honorarnote vom 11. Juli 2012 nicht detailliert die konkreten Bemühungen aufschlüsselt, schätzt das Kantonsgericht in seinem pflichtgemässen Ermessen den ab dem Vorliegen des Strafbefehls angefallenen und damit entschädigungsberechtigten Aufwand. Dabei erachtet das Kantonsgericht den ab dem Strafbefehl erbrachten Aufwand in etwa gleich hoch wie den im Berufungsverfahren geltend gemachten, mithin werden 26 Stunden Aufwand und damit ein Drittel (sowohl des Aufwandes als auch der Auslagen und