Bezüglich der Entschädigung für die Rechtsvertretung gilt das bereits vorgängig Ausgeführte, wonach der Beschuldigte selbst aufzukommen hat für alle Aufwendungen bis zum Vorliegen des Strafbefehls und der Staat ab diesem Zeitpunkt alle übrigen Kosten übernehmen muss. Nachdem der Verteidigungsaufwand in der Honorarnote vom 11. Juli 2012 nicht detailliert die konkreten Bemühungen aufschlüsselt, schätzt das Kantonsgericht in seinem pflichtgemässen Ermessen den ab dem Vorliegen des Strafbefehls angefallenen und damit entschädigungsberechtigten Aufwand.