An diesem Resultat vermögen weder die Verfahrenseinstellungen noch der heutige Freispruch etwas zu ändern. Hinsichtlich der geltend gemachten Entschädigung als Resultat einer wirtschaftlichen Einbusse zufolge der ausgestandenen Haft ist sodann festzuhalten, dass – abgesehen vom Umstand, wonach die Inhaftierung aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers als selbstverschuldet zu qualifizieren ist – dessen Forderung nur ungenügend substantiiert wird. So beinhalten Steuererklärungen grundsätzlich nur einen sehr beschränkten Beweiswert.